Der folgende Beitrag gibt den Prozeßverlauf der letzten
Monate wieder.
Erinnern wir uns: Wir haben vor prozeßbeginn gesagt und geschrieben, daß der sogenannte "2.11."-prozeß nur ein vorwand ist, um ganz andere widerstandsformen - im windschatten der tödlichen schüsse - zur anklage und verurteilung zu bringen. Die juristische verkettung der schüsse vom 2.11. mit widerstandsformen vor allem gegen die nuklearindustrie sollte die relativ große breite und sympathie für diese widerstansformen unter der allgemeinen ablehnung der schüsse zum verstummen bringen. Der startbahnprozeß befindet sich nun im 10. monat. Bis zum heutigen tag hatte keine einziger zeuge der anklage, kein einziger verhandlungstag die schüsse vom 2.11. zum gegenstand. Wieviele festnahmen, verhaftungen, verhöre, hausdurchsuchungen und observationen den 2.11. nur als "mordsklima" nutzten, um aussagen zu ganz anderen ereignissen zu erpressen, dokumentiert die anklageschrift gegen 9 startbahngegner/innen selbst: Gerade 2 startbahngegnern, andreas e. und frank h., werden von der anklage verdächtigt, an den schüssen beteiligt gewesen zu sein, auf 7 startbahngegener/innen werden straftaten verteilt, die mit dem 2.11. nichts, mit praktischen widerstandsformen gegen die atomindustrie, startbahnbetreiber und nutznießer sehr viel zu tun hatten (anschläge auf strommasten, umspannwerke, bauunternehmen und banken). Wie sehr die schüsse nur als anlaß benutzt wurden, um eine lange vor dem 2.11. einsetzende verfolgung nun ganz hemmungslos und offen in gang zu bringen, beweist der prozeßverlauf selbst.
In den ersten monaten nach prozeßbeginn ging es um die verurteilung von 4 startbahngegner/innen, die sich zu anschlägen auf 2 strommasten, die kurz nach tschernobyl außer betrieb gesetzt wurden, bekannt haben. Im vordergrund stand ein schneller juristischer erfolg, eine erste betäubende rechtfertigung für die staatliche repressionswelle nach dem 2.11. Urteile, die nicht gegen die angeklagten, sondern mit deren hilfe erfolgten. Ganz in diesem sinne waren es sogenannte "milde“ urteile -alle strafen wurden auf bewährung ausgesetzt. Wie wenig es dem gericht dabei um die so oft beschworene "schwere der strafttat“ ging, wie sehr jedoch um ein urteil über die politische haItung der angeklagten, macht die urteilsbegründung deutlich. Belohnt wurde in diesem abgetrennten verfahren, ohne einen hehl daraus zu machen, daß bei diesen angeklagten eine "grundsätzlich rechtsfeindliche gesinnung“ nicht zutage getreten sei, daß sie eine "innere umkehr“ gezeigt hätten und für die zukunft ein "geordnetes leben“ erwarten lassen. Kaum besser hätten wir den kern politischer strafjustiz beschreiben können: die belohnung bzw. bestrafung der politischen haltung eines angeklagten. Für die verbliebenen 5 angeklagten heißt das nichts anderes, als daß ihre Weigerung, mit der justiz in gewünschter weise zu kooperieren, strafverschärfend hinzukommt. Mehr noch: in den sogenannten "milden“ urteilen wurde bereits das hohe strafmaß für den rest der angeklagten startbahngegner/innen festgeschrieben. Wurden die 4 angeklagten dank "innerer abkehr" vom gericht zu randfiguren, mitläufern und verführte herabgestuft, so bleibt den auf der anklagebank verbliebenen nur noch die rolle der anführer, haupttäter und geistigen drahtzieher.
Wie sehr jedoch der "normale“ weg der rechtssprechung die ausnahme, die sondergerichtsbarkeit von staatsschutzorganen der regelfall politischer justiz ist, bewies die bundesanwaltschaft selbst. Nach andreas s. freilassung zog die bundesanwaltschaft von neuem das verfahren an sich. Plötzlich sollte ein linguistisches gutachten etwas beweisen, was mit dem vorwurf der beteiligung an x straftaten nicht möglich war. Es stank zwar alles zum himmel. Doch der zuständige haftrichter in karlsruhe, ein auf seine zuverlässigkeit hin ausgewählter und auserlesener richter, wußte, was von ihm - im gegensatz zu einem ‚dahergelaufenen‘ amtsrichter in hanau - erwartet werden kann: Er gab der erneuten gefangennahme von andreas s. wegen "verbrechens nach § 129 a stgb u. a." seinen richterlichen, unabhängigen segen.
Ein "exzeß“, ein "übergriff“ des rechtsstaates?
Daß sich sonderhaftrichter und extralegale sondervollmachten der bundesstaatsanwaltschaft nahtlos in die sondergerichtsbarkeit von staatsschutzsenaten einfügen - geradezu eingespielt sind, scheinbare ausnahmezustände teil des geregelten normalzustandes - dafür legt der 5. strafsenat am olg ffm die hände selbst ins feuer.
Die verteidigung von andreas s. stellte im prozeß einen antrag auf aufhebung des haftbefehls. Die entscheidung über diesen antrag machte das gericht von dem ergebnis der zeugenvernehmung des vom bka beauftragten selfmade-linguisten perret abhängig. Auf den ersten blick einleuchtend, stützt sich ja die begründung des haftbefehls im wesentlichen auf die aussagen jenes herrn perret, der dank eines selbstelaborats aus eigenstudium und ‚intutition“ - wie er es nannte - andreas s. mit "hoher wahrscheinlichkeit“ zum autor von 2 bekennerschreiben machte.
Linguistik als eine art staatsschutzwissenschaft oder wie bundesstaatsanwalt pflieger so versehentlich wie wahr formulierte: neue wege der "wahrheitsfindung“. Der tatort, der ort des verbrechens, wird in den kopf eines angeklagten vorverlegt. Ein tatort aber, zu dem - nach klassischer kriminalistik - keine spuren führen, verlangt nach neuen methoden des spurenlesens. Der kopf als tatwaffe, der linguistische "fingerabdruck“, der dazugehörige beweis. Ein akt forensischer selbstbefruchtung. Kurzum: man muß heutzutage keinen anschlag mehr verüben, nicht einmal mehr in verdacht stehen, daran beteiligt gewesen zu sein; es genügt, geistig irgendeinem tatort nahezustehen.
Was macht nun ein sondergericht, wenn die wesentlichste stütze für eine
haftbefehlsbegründung vor aller augen wegbricht? Es schert sich einen dreck
drum und denkt sich was neues aus. In der ablehnung der aufhebung des haftbefehls
v. 1.1.89 kommt der senat zum schluß, daß nun wieder die "anderen gründe“
für die haftfortdauer ausschlaggebend sind. Das ganze liest sich dann in der
begründung so: "Unter diesen umständen kann es deshalb dahinstehen, ob
durch das linguistische gutachten, das der sachverständige dr. perret erstattet
hat, der dringende tatverdacht gegen den angeklagten noch zusätzlich verstärkt
wird. Zu einer verringerung des gegen den angeklagten aus anderen gründen
gerichteten tatverdachts haben die ausführungen des sachverständigen jedenfalls
nicht geführt." Waren es gerade diese „anderen gründe“, die beim amtsgericht
in hanau zu andreas s. freilassung führten, so können dieselben eben auch
in den knast führen. Sage jetzt niemand, es sei egal, mit welcher begründung
man im knast sitzt...
Was auf der straße, bekannt unter dem „hütchenspiel“ verfolgt wird, genießt auf der staatsjustizebene hohes ansehen: man vertauscht im richtigen moment die gewichte, bis die waage der justicia wieder im „rechten“ lot ist.
Doch das gericht schlug noch einen weiteren weg ein, um das wackelnde gerüst der anklage mit abstützen zu helfen. Ein weg, der eigentlich den verdacht einer kriminellen vereinigung zwischen dem gericht und der bundesanwaltschaft nährt, wenn da nicht richter säßen, die wissen, daß es weder auf den geist noch den buchstaben des gesetzes ankommt, sondern auf die macht ihrer auslegung. Bisher bemühten sich die richter, zeugen der anklage - die auf befragung der verteidigung gefahr liefen, statt eingeübtes aufzusagen, sich in widersprüchlichkeiten zu verstricken - dadurch zur hilfe zu eilen, indem sie ihnen die "richtige“ interpretation ihrer worte so lange vorhielten, bis auch sie diese brav übernahmen. Das klappte bislang - mehr oder weniger -gut. Nur einmal witterte das gericht die gefahr nicht rechtzeitig, eine kleine unaufmerksamkeit und alles war zu spät. Der polizeibeamte stippich sollte zu vernehmungsmethoden gehört werden. Inmitten der befragung von seiten der verteidigung machte er - zur überraschung aller - die aussage, daß er telefonisch vom richter kern detailliert auf die gegen ihn und seine verhörskollegen erhobenen vorwürfe "vorbereitet" wurde. Ein akt gemeinsamer zeugenpräparierung. Ein skandal? Ein eklatanter verstoß gegen das "gebot“ richterlicher unbefangenheit? Keineswegs. Eher so etwas wie richterliche telefonseelsorge, ganz unbesorgt und ungezwungen. Das ganze liest sich dann in der ablehnungsbegründung des befangenheitsantrags gegen den richter kern u. a. vom 23.10.89 so: "Wegen besorgnis der befangenheit findet die ablehnung eines richters statt, wenn ein beschuldigter triftige, jedem unbeteiligten dritten einleuchtende gründe für sein begehren vorbringt. Diese voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder § 58 stpo noch sonstige strafprozessuale gesetzesvorschriften verbieten es dem richter, einem zeugen vor dessen vernehmung den genauen gegenstand seiner vernehmung mitzuteilen. Außerdem hat der abgelehnte richter den zeugen den vernehmungsgegenstand nicht von sich aus, sondern auf telefonische nachfrage der zeugen mitgeteilt.“
Merkwürdig bleibt dann nur noch, daß dasselbe gericht den "skandalösen“
aussagen des polizeibeamten stippich die verhandlung sofort für unterbrochen
erklärte und mit fliegenden roben den gerichtssaal verließ!
Und noch ein kleiner schnitzer inmitten einer aufregung, zu der es ja eigentlich
gar keinen anlaß gibt. Der verteidigung war bisher nur ein zeuge bekannt, der vom gericht vorab
instruiert wurde. In der begründung ist jedoch von "den zeugen“ die rede...
Eigentlicher Anlaß für diesen unfahrplanmäßigen ausflug in die welt richterlicher zeugenführung ist ein anderer "skandal" - ein skandal, wenn man noch von der freiwilligkeit gemachter aussagen ausgeht, völlig normal, wenn man - nicht nur in diesem prozeß - erlebt, wie erpreßte aussagen als wesentliche stütze der anklagebegründung benutzt werden.
Hatten wir bereits vor dem prozeß die erpressung und die methoden von zustandegekommenen
"geständnissen" vergeblich versucht öffentlich zu machen, hatten
auch zu beginn des prozesses einzelne angeklagte den erpresserischen druck
während der verhöre angeklagt, ohne daß davon das gericht oder die "kritische
öffentlichkeit“ notiz nahmen, so wurde erst durch baldur o.s aussagewiderruf
die erpressung von geständnissen gegenstand der gerichtsverhandlungen. Nicht,
weil für das gericht etwa dieses zustandekommen von aussagen unerträglich
wäre, sondern weil die aussagen von baldur o. für das gericht wie die bundesanwaltschaft
unverzichtbar wurden. Die verwertbarkeit dieser aussagen, deren einführung
durch dIe verhörsbeamten, setzt, laut rechtslexika, die rechtmäßigkeit des
zustandekommens jener aussagen voraus. Dazu wurden im folgenden bka- und lka-beamte
geladen, die an den verhören von baldur o. beteiligt waren. So auch jener
verhörsbeamte stippich, der bei der glaubhaftmachung der aussagen von baldur
o. seinen unfreiwilligen beitrag leistete, indem er darauf bestand, daß er
seine schreibmaschine nicht auf den kopf von baldur o. schlagen, sondern über
seinen kopf an die wand werfen wollte.
Was sicherlich als ein kleiner parcour rechtsstaatlicher. souveränität
angelegt war, endete vorläufig mit dem "reißen“ eines vermeintlich leichten
hindernisses.
Daß all das dieses gericht nicht im geringsten daran hindern wird, nun
auch, koste was es wolle, die vorprogrammierten verurteilungen durchzuziehen,
ist kein besonderer makel dieses gerichts, sondern die unerträgliche normalität
eines von vielen politischen prozessen.
Autonome Lupus Gruppe/Rhein-Main. Nov.
'89