Die Urlaubsreise des Klaegers nach Menorca verlief nicht wie geplant.
Vertraglich geschuldet war die Unterbringung in einem Zimmer mit Doppelbett.
Statt dessen fand der Klaeger zwei Einzelbetten vor. In seiner gerichtlichen
Klage verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs. Ein
harmonischer Intimerverkehr mit seiner Partnerin sei nicht moeglich gewesen,
weil sich die Einzelbetten auf den rutschigen Fliesen bei der kleinsten Regung
bewegt haetten. Deshalb sei es in den 14 Tagen zu keinem einzigen befriedigenden
Intimerlebnis gekommen.
Das AG Moenchengladbach wies die Klage ab (Urteil vom 25.4.1991 -
5a C 106/91). Die Urteilsbegruendung ist zugleich ein anschaulicher Beweis
dafuer, dass sich die Justiz in ihrer Entscheidungsfindung nicht nur durch
"nuechternen und trockenen Ernst" auszeichnet, wie von manchen behauptet wird.
Hier ein Auszug aus der Begruendung:
"[...] Der Kläger (Kl.) hat nicht naeher dargelegt, welche besonderen
Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen.
Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklaert zu werden, denn es kommt
hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten
für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der
Fall.
Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und uebliche Variationen
der Ausfuehrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeuebt
werden koennen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es
ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von
ihm besonders angestrebte Intimleben haette verbringen muessen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht,
die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor,
denn der Mangel waere mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen.
Wenn ein Mangel naemlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch
dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht
mindert und dass auch Schadensersatzansprueche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen,
dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus
Metall ist. Es haette nur weniger Handgriffe bedurft und waere in wen igen
Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur
miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht
dabei hatte. Eine Schnur ist aber fuer wenig Geld schnell z u besorgen. Bis
zur Beschaffung dieser Schnur haette sich der Kl. beispielsweise seines Hosenguertels
bedienen koennen, denn dieser wurde in seiner urspruenglichen Funktion in
dem Augenblick sicher nicht benoetigt. [...]"